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Zwischen Skylla und Charybdis? Bedenken sind kein Kündigungsgrund!

26.07.2022 

Meldet der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an und lehnt er insoweit die Gewährleistung ab, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2021 - 12 U 159/20

 

Sachverhalt:

Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen VOB/B-Vertrag, der hinsichtlich gewisser Leistungsbereiche unter der Prämisse steht, dass eine Mindesthaftzugfestigkeit vorliegt. Während der Ausführung erfolgt eine Haftzugprüfung. Da die Mindesthaftzugfestigkeit nicht erreicht wird, meldet der AN bezüglich der geplanten Ausführung Bedenken an und lehnt insoweit die Gewährleistung ab.

Der AG kündigt wegen der Bedenkenanmeldung den Bauvertrag. Der AN verlangt für die nicht mehr ausgeführten Leistungen die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

 

Entscheidung:

Das OLG entscheidet zu Gunsten des Auftragnehmers. Die Vergütung auch für den herausgekündigten Leistungsteil steht dem Auftragnehmer nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B (im BGB-Bauvertrag nach § 648 Satz 2 BGB) nur dann zu, wenn der Auftraggeber eine sogenannte freie Kündigung ausgesprochen hat, ihm also kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung zur Seite stand.

 

Ein außerordentlicher Kündigungsgrund habe hier nicht vorgelegen. Dafür hätte es eines vertragszweckgefährdenden schuldhaften Verhaltens des AN bedurft. Bedenkenanmeldung und Ablehnung der Gewährleistung stellten indes keine Vertragsverletzung dar.

Im Gegenteil sei der AN zur Bedenkenanmeldung verpflichtet gewesen. Der Entfall der Gewährleistung könne dann eine mögliche Rechtsfolge sein. Ein wichtiger Grund hat hier somit nicht bestanden, sodass eine freie Kündigung vorlag und dem Auftragnehmer die begehrte Vergütung zustand.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Die Ansicht des Auftraggebers, eine Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers sei ein wichtiger Grund zur Kündigung des Bauvertrages, ist geradezu skurril. Im Gegenteil, der Auftragnehmer muss nach § 4 Abs. 3 VOB/B bei Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder gegen die Vorunternehmerleistungen sogar Bedenken anmelden, wenn er gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B von der Mängelhaftung frei werden will.

Anders ausgedrückt: Erfolgt keine Bedenkenanmeldung, haftet der Auftragnehmer für Defizite aus Leistungsbereichen des Auftraggebers, auf die er gar keinen Einfluss hat.

Der Auftraggeber in diesem Rechtsstreit wollte den Auftragnehmer in jedem Falle bestrafen: unterlässt der Auftragnehmer die Bedenkenanmeldung, steht er in der Mängelhaftung. Gibt der Auftragnehmer die Bedenkenanmeldung ab, droht ihm die Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund.

Wie gesagt, eine geradezu skurrile Ansicht des Auftraggebers.

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